Allgemeine Geschäftsbedingungen

(für Buchungen ab dem 01.07.2018)

Verehrter Reisegast,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und „Schmidt-Reisen“, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von SCHMIDT-REISEN und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SCHMIDT-REISEN für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von SCHMIDT-REISEN vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SCHMIDT-REISEN vor, an das SCHMIDT-REISEN für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit SCHMIDT-REISEN bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertragliche Informationspflicht erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SCHMIDT-REISEN die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c) Die von SCHMIDT-REISEN gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2.Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde SCHMIDT-REISEN den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch SCHMIDT-REISEN zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SCHMIDT-REISEN dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2. Leistungen

2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von Schmidt-Reisen bestimmt sich nach der Katalogausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von Schmidt-Reisen für die jeweilige Reise.

2.2. Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. In den Reiseleistungen nicht eingeschlossen sind gesetzlich und behördlich festgelegte Gebühren (z. B. Visa, Ein- und Ausschiffungsgebühren u. ä.), da diese Änderungen unterliegen.

2.3. Die Platzzuteilung in den Omnibussen erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Die Beförderung des Gepäcks (pro Person 1 Reisekoffer bis 21 kg) ist kostenlos.

3. Bezahlung

3.1.SCHMIDT-REISEN und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 100,00 € zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 21 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.2.Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl SCHMIDT-REISEN zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzliche Informationspflicht erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist SCHMIDT-REISEN berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.3. Tagesfahrten, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und den Reisepreis pro Kunden von 75,00 € nicht übersteigen, sind mit Vertragsschluss ohne Aushändigung einer Reisebestätigung am Tag der Durchführung zahlungsfällig. Der Reisepreis für Tagesfahrten mit Konzert- Musical- oder Theaterkarten wird bei Buchung sofort fällig.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Schmidt-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3.Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SCHMIDT-REISEN gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SCHMIDT-REISEN gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte SCHMIDT-REISEN für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

4.5. SCHMIDT-REISEN behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.6. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern SCHMIDT-REISEN den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.7. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.5a) kann SCHMIDT-REISEN den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SCHMIDT-REISEN vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SCHMIDT-REISEN vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.5b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.5c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SCHMIDT-REISEN verteuert hat.

4.8. Schmidt-Reisen ist verpflichtet, dem Kunden/ Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.5 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SCHMIDT-REISEN führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SCHMIDT-REISEN zu erstatten. SCHMIDT-REISEN darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SCHMIDT-REISEN tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SCHMIDT-REISEN hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.9. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.10. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SCHMIDT-REISEN gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SCHMIDT-REISEN gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten, Umbuchung, Ersatzperson

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Schmidt-Reisen unverzüglich telefonisch unter der in diesen Bedingungen angegebenen Telefonnummer zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Schmidt-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Schmidt-Reisen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Bei Rücktritt von Musical- oder Theaterreisen oder anderen Reisen mit ausgewiesenen Eintrittskarten wird der Kartenpreis in voller Höhe fällig.

5.3. Schmidt-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Busreisen

bis 28 Tage vor Reisebeginn 10 %

ab 27. Tag vor Reisebeginn 20 %

ab 14. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab 6. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab 3. Tag vor Reisebeginn 80 %

und bei Nichtantritt 100%.

Tagesfahrten

Bei Nichterscheinen € 10,00 zzgl. anfallender Arrangementkosten (z.B. Mahlzeiten, Kutschfahrten, Schifffahrten, Eintritte).

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Schmidt-Reisen nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

5.5. Schmidt-Reisen behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Schmidt-Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

5.8. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SCHMIDT-REISEN keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250§ 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SCHMIDT-REISEN bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 25,00 € pro betroffenen Reisenden.

5.9. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Rücktritt und Kündigung vom Reiseveranstalter

6.1 Bei Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl von 18 Personen ist Schmidt-Reisen berechtigt, bis 30 Tage vor Reisebeginn einer Mehrtagesreise und 3 Tage vor Beginn einer Tagesfahrt die Reise abzusagen. Hierüber ist der Kunde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die bereits geleistete Zahlung ist zurückzuerstatten.

6.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Schmidt-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Schmidt-Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.

6.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt Schmidt-Reisen in einem solchen Fall, so behält Schmidt-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen

6.4. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und die sich dadurch für die Durchführung ergebende Erschwerung, Gefährdung und Beeinträchtigung muss von einer offiziell dazu berufenen Behörde (z.B. Auswärtiges Amt) schriftlich bestätigt sein.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erfüllt, so richtet sich die Haftung von Schmidt-Reisen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, die Schmidt-Reisen verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Schmidt-Reisen kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

8.2. Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich Schmidt-Reisen anzuzeigen. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden hier Anwendung.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise dem Veranstalter gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist können nur dann Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche verjähren gemäß den Bestimmungen des §§ 651c - f BGB nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. Sofern in den Reisebeschreibungen von Schmidt-Reisen nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Kunden deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Kunden darüber in Kenntnis gesetzt.

10.2. Kunden, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da Schmidt-Reisen ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Schmidt-Reisen bedingt sind. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

10.3. Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Kunde bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von Schmidt-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Schmidt-Reisen für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens der Leistungsträger verantwortlich ist.

12. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

12.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Schmidt-Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Schmidt-Reisen- Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen.

12.2. Für Klagen von Schmidt-Reisen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Schmidt-Reisen vereinbart.

13. Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe aller vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten erfolgt seitens Schmidt-Reisen nach den deutschen gesetzlichen Datenbestimmungen. Schmidt-Reisen erhebt nur solche persönlichen Daten - und leitet diese an den jeweiligen Reiseleistungsanbieter weiter -, die zur Abwicklung der Reiseleistung notwendig sind.


Die Berichtigung von irrtümlichen Schreib-, Druck- und Rechenfehlern bleibt Schmidt-Reisen bis zum Leistungsbeginn vorbehalten.


Reiseveranstalter ist:

Schmidt-Reisen

Inhaber: Beate Schweizer

Siegener Straße 37

57334 Bad Laasphe - Oberndorf

Telefon: 02754 / 4 12

Telefax: 02754 / 1253

E-Mail: o.Schmidt-Reisen@t-online.de

Internet: www.Schmidt-Reisen.info


Stand: Juli 2018

 
 
 
 
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